Öffentliche Bekanntmachung - 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall / Oedheim / Offenau
Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans
der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall / Oedheim / Offenau
- Inkrafttreten -
Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall / Oedheim / Offenau hat mit einem Schreiben, das am 18.11.2025 beim Landratsamt Heilbronn einging, die Genehmigung der 4. Fortschreibung des Flä-chennutzungsplanes für die Bereiche Bad Friedrichshall, Oedheim und Offenau beantragt. Die Frist zur Genehmigung endete mit Ablauf des 19.12.2025 (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB).
Mit Schreiben vom 22.12.2025 teilt das Landratsamt Heilbronn mit, dass mit Wirkung vom 20.12.2025 die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich und hat dieselbe Wirkung wie eine Genehmigung.
Die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes tritt am Tag nach dieser Veröffentlichung der Ge-nehmigungsfiktion in Kraft (vgl. § 10 Abs.3 BauGB).
Maßgebend ist der Lageplan vom 23.01.2025, gefertigt vom Büro IFK Ingenieure, Mosbach.
Die Fortschreibung kann einschließlich der zusammenfassenden Erklärung, der Begründung und allen weiteren Unterlagen auf den Internetportalen der Stadt Bad Friedrichshall (www.friedrichshall.de), der Gemeinde Oedheim (www.oedheim.de) und der Gemeinde Offenau (www.offenau.de) eingesehen werden. Ebenso kann der Bebauungsplan in den Rathäusern der Stadt Bad Friedrichshall, der Gemeinde Oedheim und der Gemeinde Offenau während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise:
• Die Genehmigung ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten Monatsfrist kraft Genehmigungsfiktion eingetreten.
• Es wird darauf hingewiesen, dass
o eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
o eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
o ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs
nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Friedrichshall unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
• Bauleitpläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor-den sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be-zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend ge-macht worden ist. Ist eine Verletzung geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
Bad Friedrichshall, den 12.01.2026
gez.
Timo Frey, Bürgermeister
Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Timo Frey
Anlagen
3280_vVG_BFH-O-O_FNP_-_Anlage_0_-_Zusammenfassende_Erklärung.pdf (PDF-Datei, nicht barrierefrei)
3280_vVG_BFH-O-O_FNP_-_Anlage_1a_Begründung_Teil_1.pdf (PDF-Datei, nicht barrierefrei)
3280_vVG_BFH-O-O_FNP_-_Anlage_1b_Begründung_Teil_2_Umweltbericht.pdf (PDF-Datei, nicht barrierefrei)
3280_vVG_BFH-O-O_FNP_-_Anlage_2_Flächennutzungsplan.pdf (PDF-Datei, nicht barrierefrei)
3280_vVG_BFH-O-O_FNP_-_Anlage_3e_Ortslageplan_Offenau.pdf (PDF-Datei, nicht barrierefrei)



