Erklärung zur Barrierefreiheit: Gemeinde Offenau

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Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain www.offenau.de veröffentlichten Website der Gemeinde Offenau. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites und mobilen Anwendungen (Apps) im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) von Baden-Württemberg barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer am 21.02.2022 durchgeführten Selbstbewertung. Die Erklärung wurde am 21.12.2022 aktualisiert.

Nicht barrierefreie Inhalte

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise vereinbar.

Unverhältnismäßige Belastung

Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.

1. Teilbereich:

  • a. Beschreibung
    • Die auf der Website hinterlegten PDF oder Word-Dokumente sind nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt.
    • Die Gemeinde Offenau versucht der Barierrefreiheit in vollem Umfang nachzukommen. Aktuell können leider noch keine "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente" zur Verfügung gestellt werden, weil dies ausschließlich mit Sonderprogrammen möglich ist, die noch nicht vorliegen. Die Gemeinde Oedheim beabsichtigt die dafür notwendige Sonderprogramme zu erwerben und die Mitarbeiter einzuweisen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Zudem werden der Gemeinde Offenau auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Gemeinde überarbeitet werden. Die Gemeinde Offenau ist dennoch bemüht und daran interessiert, die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.

2. Teilbereich:

  • a. Beschreibung
    • Aktuell fehlen noch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Gebärdensprache.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt.
    • Die o.g. genannten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen werden zurzeit erarbeitet.

Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 21.02.2021 erstellt und zuletzt am 22.12.2022 überprüft und aktualisiert.

Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an.

Ansprechperson Barrierefreiheit der Gemeinde Offenau

Nadine Herwerth-Gajer
Telefonnummer: 07136 9540-19
Faxnummer: 07136 95406-19
E-Mail schreiben

Gerne können Sie uns Barrieren auch über unser Formular melden.

Durchsetzungsverfahren

Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung von Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Frau Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes‐Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Str. 6
70173 Stuttgart

Telefonnummer: 0711 279-3360
poststelle(@)bfbmb.bwl.de

Website:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte/
https://www.behindertenbeauftragter.de

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.