Informationen zum Natur- und Artenschutz
In der Vergangenheit gab es immer wieder Beschwerden von Bauherren, dass sie über den Artenschutz nicht ausreichend informiert worden seien. Dies führte zu Konflikten, denn die Vorschriften zum Artenschutz und deren Konsequenzen können für die Bauherren gravierende Auswirkungen haben: Beispielsweise kann sich der Zeitplan eines Bauvorhabens über Monate hinauszögern, wenn ein Baum auf dem Baugrundstück nicht gefällt werden darf, weil in ihm Vögel brüten.
1. Informationen zur Schutzfrist vom 1. März bis 30. September:
Nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten,
a) Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
b) Hecken,
c) lebende Zäune
d) Gebüsche
e) und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Aus der Gesetzesgrundlage ergibt sich Folgendes:
a) „Gärtnerisch genutzte Grundflächen" sind „sowohl erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen (z.B. Obstplantagen) als auch solche Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind wie private Zier- und Nutzgärten oder öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe). Eine „Nutzung" in diesem Sinne liegt vor, wenn die Erscheinungsform der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist. Nicht unter den Begriff fallen hingegen Bäume am Straßenrand, die keinem (öffentlichen) Garten zugehören. [...] fallen Streuobstwiesen ebenfalls nicht darunter, da hier regelmäßig die (landwirtschaftliche) Grünlandnutzung im Vordergrund steht."
b) Für die häufigen Anfragen von Bürgern bedeutet dies: Während der Schutzfrist dürfen einzelne Bäume — jedoch keine Hecken — im Privatgarten gefällt werden — wenn der Artenschutz beachtet wird. Weitere Ausführungen dazu finden Sie im Merkblatt (PDF-Datei) „Veränderungen und Umgestaltungen von Grundstücken im Einklang mit dem Artenschutz“.
c) Dies bedeutet: Bäume am Straßenrand (allgemein: außerhalb oben beschriebener gärtnerisch genutzter Grundflächen) dürfen während der Schutzfrist nicht gerodet werden. Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die Verkehrssicherungspflicht betroffen ist oder die Bäume umsturzgefährdet sind. Verkehrsgefährdung: ist dies der Grund für das Roden, empfehlen wir, den Zustand der Strukturen vor und nach dem Fällen durch Fotos zu dokumentieren. Der Artenschutz ist auch dann zu beachten, wenn Gefahr im Verzug ist. Ist der Artenschutz betroffen, sind die Gehölze möglichst abschnittsweise anzugehen.
d) Rodung von Gehölzen zur Realisierung von Bauvorhaben:
Das Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gilt bei zu-lässigen Bauvorhaben dann nicht, wenn nur „geringfügiger" Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Bau-maßnahme beseitigt werden muss, vgl. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG.
e) Für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von der Vorschrift des § 39 Abs. 5 im Einzelfall ist die untere Naturschutzbehörde (LRA HN) zuständig.
f) Reisighaufen können vielfältige Lebensräume für Kleinsäuger, Reptilien und Vögel darstellen. Während der Brutperiode sind sie als Vogelbrutstätte für Gebüschbrüter interessant. Im Sommer und Winter dienen sie vielen Arten als Rückzugs- und Überwinterungsstätte.
Aus diesem Grund ist auch der Artenschutz bei der Beseitigung von Reisighaufen zu berücksichtigen. Um Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass Reisighaufen und Schnittgut umgehend im Zuge der Schnittarbeiten entfernt werden, wenn diese nicht dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben sollen.
Sollen sog. „Benjeshecken" oder kleinere Haufen aus Reisig gezielt in der Landschaft als Artenschutzmaßnahmen angelegt werden, beispielsweise um Lebensraum für Igel und Vögel zu bieten, so sind geeignete, dauerhafte Standorte auszuwählen und standortspezifische Belange zu berücksichtigen (z.B. der Hochwasserschutz).
2. Informationen zum Artenschutz:
Die Regelungen zum Fällen während der Schutzfrist stehen immer unter der Bedingung, dass nicht gegen den Artenschutz verstoßen wird. Der Artenschutz gilt auch im Innenbereich! So besagt § 39 Abs. 7 BNatSchG, dass weitergehende Schutzvorschriften [...] unberührt bleiben. Hierunter fallen u.a. die artenschutzrechtlichen Verbote.
Beispiele:
Ein Bauherr darf im Rahmen seines Bauvorhabens ebenso wenig gegen die Vorschriften des § 44 BNatSchG verstoßen wie ein Grundstückseigentümer, der im Außenbereich einen Baum fällen will. Auch darf ein privater Gartenteich auf dem eigenen Grundstück ebenso wenig beseitigt werden wie ein Teich in der freien Landschaft, wenn sich in dem Teich beispiels-weise Kaulquappen befinden.
Weitere Erläuterungen und Beispiele entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Veränderungen und Umgestaltungen von Grundstücken im Einklang mit dem Artenschutz (PDF-Datei)“.
Veränderungen und Umgestaltung von Grundstücken im Einklang mit dem Artenschutz
Was ist beim Artenschutz alles zu beachten?
- Freimachen von Baugrundstücken
- Beseitigen eines Teichs
- Abriss einer alten Scheune oder eines alten Gebäudes mit Dachstuhl
Antworten auf diese Fragen und weitere Hinweise zum Naturschutz erhalten Sie in dem Flyer (PDF-Datei) des Landratsamtes Heilbronn.
Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere
In der Zeit von 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ferner ist es in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, aufzusuchen.