Bodenrichtwerte für Grundstücke
Stichtag: 01.01.2022
Entsprechend den Vorschriften nach dem Baugesetzbuches (BauGB) sind die Bodenrichtwerte für Grundstücke jeweils zum Ablauf eines geraden Kalenderjahres festzustellen. Grundlage für diese Feststellung sind sämtliche im Jahr 2017 und 2018 abgeschlossenen Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke der Gemarkung Offenau. Bei der Ermittlung der Richtwerte ist nach § 4 der Wertermittlungsverordnung zwischen Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifem Land zu unterscheiden.
Auskünfte über die Abgrenzung der Richtwertzonen und den Wert einzelner Grundstücke können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Nördlicher Landkreis Heilbronn (Telefonnummer: 07136 832-656;Stadt Bad Friedrichshall) eingeholt werden.
Bodenrichtwerte
Werte (PDF-Datei) (Stichtag: 01.01.2022; PDF, nicht barrierefrei)
Karte (PDF-Datei) (Stichtag: 01.01.2022; PDF, nicht barrierefrei)
aktualisiert: 18.07.2022
Flächen für Land- und Forstwirtschaft
sind entsprechend genutzte oder nutzbare Flächen,
- von denen anzunehmen ist, dass sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur Land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,
- die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche und verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten, auch für außerlandwirtschaftliche oder außenforstwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht.
Bauerwartungsland
sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.
Rohbauland
sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuches für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nützung unzureichend gestaltet sind.
Baureifes Land
sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind. Die Bodenrichtwerte werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bodenrichtwerte sind Durchschnittswerte und gelten für unbebaute Grundstücke.