Gruppenauskünfte...
icon.crdate27.12.2024
...u.a. an Parteien sind im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen möglich
Bekanntmachung nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvor- schlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Nach § 50 (1) des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei ei- ner Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Es handelt sich hierbei um folgende Daten:
1. Familienname
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Da die Wahl des 21. Bundestages nun vom 28.09.2025 auf den 23.02.2025 vorgegezogen wird und aufgrund der Feiertage das erste Amtsblatt 2025, in dem die amtliche Bekanntmachung über Gruppenauskünfte stattfinden kann, am 08.01.2025 erscheint, wird eine Widerspruchsfrist von einer Woche eingeräumt. Das bedeutet, dass Grup- penauskünfte frühestens ab dem 16. Januar 2025 erfolgen werden.
Der Widerspruch kann bis zum 15. Januar 2025 schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch)
beim Bürgermeisteramt Offenau, Jagstfelder Straße 1, 74254 Offenau,
eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.