Aktuelles: Gemeinde Offenau

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Natur
Offenau
Kirche

Gruppenauskünfte...

icon.crdate27.12.2024

...u.a. an Parteien sind im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen möglich

Bekanntmachung nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 

Gruppenauskünfte  an  Parteien,  Wählergruppen  und  andere  Träger  von  Wahlvor- schlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen 

Nach § 50 (1) des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien,  Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit  Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der  Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister  über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten  erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die  Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person  oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei ei- ner Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der  Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. 

 

Es handelt sich hierbei um folgende Daten: 

1.  Familienname 

2.  Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 
3.  Doktorgrad und 

4.  derzeitige Anschriften 

 

Den  Betroffenen  ist  gegen  die  Weitergabe  oder  Nutzung  ihrer Daten  ein  Widerspruchsrecht eingeräumt. 

 

Da die Wahl des 21. Bundestages nun vom 28.09.2025 auf den 23.02.2025 vorgegezogen wird und aufgrund der Feiertage das erste Amtsblatt 2025, in dem die amtliche  Bekanntmachung über Gruppenauskünfte stattfinden kann, am 08.01.2025 erscheint,  wird eine Widerspruchsfrist von einer Woche eingeräumt. Das bedeutet, dass Grup- penauskünfte frühestens ab dem 16. Januar 2025 erfolgen werden. 

 

Der Widerspruch kann bis zum 15. Januar 2025 schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) 

 

beim Bürgermeisteramt Offenau, Jagstfelder Straße 1, 74254 Offenau, 

 

eingelegt werden. 

 

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits  früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.