Aktuelles: Gemeinde Offenau

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Natur
Offenau
Kirche

Beschlüsse...

icon.crdate17.12.2024

...der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 10. Dezember

...der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 10. Dezember

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Beschlüsse der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 10.12.2024

 

TOP 1

Ehrung der Blutspender

Verleihung der Auszeichnungen des Blutspendedienstes des Deutschen Roten Kreuzes ohne Beschlussfassung

 

TOP 2

Abwasserbeseitigung

Hier: Änderung der Abwassersatzung hinsichtlich der Absetzung nachweislich nicht eingeleiteter Abwassermengen

Die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Offenau wird wie folgt beschlossen:

  • Einstimmig -
  

12. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

der Gemeinde Offenau vom 29.11.2011

 

Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Offenau am 10.12.2024  folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

§ 1

§ 37 – Erhebungsgrundsatz, erhält folgende Fassung

 
  1. Die Gemeinde Offenau erhebt für die Benutzung der öffentlichen   Abwasseranlagen Abwassergebühren
  2. Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gemäß § 41 Abs. 3 wird eine

Zählergebühr gem. § 41 Abs. 8 erhoben.

  

§ 2

§ 39 – Gebührenschuldner, erhält folgende Fassung

 

(1)       Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2)       Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Absatz 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3)       Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4)       Schuldner der Abwassergebühr (§42) und der Zählergebühr (§ 41 Abs. 8) ist der Grundstückseigentümer.

 

§ 3

§ 41 – Absetzungen, erhält in Absatz 3 folgende Fassung

 
  1. Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach die Aufgabe, Zwischenzähler auf Antrag des Grundstückseigentümers beim Zweckverband einzubauen, zu unterhalten und zu entfernen; sie stehen im Eigentum der Gemeinde. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.
  

§ 4

§ 41 – Absetzungen, erhält in Absatz 8 folgende Fassung

 

(8)  Die Zählergebühr beträgt gemäß § 37 (Erhebungsgrundsatz), Abs. 2:

 

Bezeichnung nach Nenndurchfluss und Dimension

 

nach MID

 

Grundgebühr/Monat

Qn 1,5/ DN 15

Q3 2,5

2,70 Euro

Qn 2,5/ DN 20

Q3 4

3,05 Euro

Qn 6/ DN 25

Q3 10

3,65 Euro

Qn 10/ DN 40

Q3 16

4,70 Euro

 

Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung -AbwS) tritt am 01.01.2025 in Kraft.

  

Offenau, den 10.12.2024

  

Michael Folk

Bürgermeister

  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustandegekommen ist, gilt ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Offenau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg).

 

TOP 3

Gemeinsamer Gutachterausschuss für den nördlichen Landkreis Heilbronn

Zustimmung der Änderung der Vereinbarung

  • Einstimmig -

Zustimmung zur Neufassung Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Wertermittlung) von den Beteiligten auf die Stadt Bad Friedrichshall entsprechend des Entwurfs in der Anlage.

 

TOP 4

Bundestagswahl 2025;

Entschädigung der Wahlhelfer

  • Einstimmig -

Der Gemeinderat stimmt einer Entschädigung der Wahlhelfer bei der Bundestagswahl 2025 nach der derzeit gültigen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu.

 

TOP 5

Sirenenförderprogramm 2.0

  • Kenntnisnahme -