Leistungen Service-BW: Gemeinde Offenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Offenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
FaxnummerTermin buchen
Natur
Offenau
Kirche

Vermisstenanzeige aufgeben

Wenn eine Person aus Ihrem Umfeld plötzlich verschwunden ist und Sie befürchten, dass ihr etwas passiert sein könnte, können Sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben.

Voraussetzungen

Damit die Polizei nach einer vermissten Person fahnden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die vermisste Person hat ihren gewohnten Lebenskreis verlassen,
  • ihr Aufenthaltsort ist unbekannt und
  • sie ist vermutlich in Gefahr (zum Beispiel als Opfer einer Straftat oder eines Unglücksfalls, bei Hilfslosigkeit oder Selbsttötungsabsicht).

Hinweis: Minderjährige gelten immer als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Bei ihnen und hilflosen Personen muss grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben.

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie eine Vermisstenanzeige bei einer Polizeidienststelle aufgeben.

Achtung: Die Polizei kann nach einer erwachsenen Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist, erst fahnden, wenn sie vermutet, dass die Person in Gefahr ist. Andernfalls darf die Polizei keine Suche einleiten. Denn es steht grundsätzlich jedem Erwachsenen zu, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, ohne andere Personen darüber zu informieren.

Geht die Polizei aber von einer Gefahr für Leib oder Leben aus, versucht sie festzustellen, wo sich die vermisste Person aufhält. Hat die Polizei die Person gefunden, darf die Polizei den Aufenthaltsort nur mit deren Zustimmung mitteilen. Will die bis dahin vermisste Person nicht, dass jemand erfährt, wo sie sich gerade aufhält, darf die Polizei die Adresse in der Regel nicht weitergeben.

Wenn Sie eine minderjährige Person, zum Beispiel Ihr Kind, als vermisst melden, leitet die Polizei sofort die Fahndung ein. Denn Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen. Die Polizei geht dann grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben aus.

Sobald die Polizei die minderjährige Person gefunden hat, übergibt sie diese den Sorgeberechtigten. Sollte dies nicht sofort möglich sein, bringt die Polizei das Kind oder die jugendliche Person zunächst in eine Jugendeinrichtung, bis die Sorgeberechtigten das Kind beziehungsweise die Jugendliche oder den Jugendlichen abholen können.

Fristen

keine

Unterlagen

gegebenenfalls aktuelles Foto der vermissten Person

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

jede Polizeidienststelle

Wenn möglich, sollten Sie die Anzeige bei der Polizeidienststelle aufgeben, in deren Bereich die vermisste Person ihren Wohnsitz oder ihren letzten Aufenthaltsort hatte. Diese Polizeidienststelle ist im Regelfall für die Sachbearbeitung als auch für die Erhebung von Identifizierungsmaterial zuständig.

Sie können sich aber auch an die Polizeidienststelle Ihres Aufenthaltsortes wenden.

Vertiefende Informationen

Eine genaue Darstellung, wie die Polizei nach vermissten Personen fahndet, können Sie in der Broschüre des Bundeskriminalamts "Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen in Deutschland" nachlesen.

Freigabevermerk

16.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg