Eintragung in die Architektenliste
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" dürfen nur Personen führen, die in der Architektenliste der Architektenkammer eingetragen sind. Voraussetzung für die Eintragung ist die Berufsbefähigung nach dem Architektengesetz. Die Eintragung wird in dem Bundesland vorgenommen, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben oder in dem Sie überwiegend beschäftigt sind.
Für Architektinnen und Architekten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich in Deutschland als Architekt niederlassen möchten, können in die Architektenliste eintragen werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat über eine entsprechende Berufsbefähigung verfügen.
Achtung: Angehörigen der EU-/EWR-Staaten und Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen als Architekt oder als Architektin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Eintragung in die Architektenliste gestattet. Die Ausübung muss bei der Architektenkammer vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung angezeigt werden. Auswärtige Architektinnen und Architekten werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 28.01.2020 freigegeben.